Wie wurden die Lärmschutzmassnahmen projektiert?
Beim Lärmschutz gelten sehr strenge gesetzliche Richtlinien. Die Lärmschutzverordnung und weitere Regelwerke definieren genau, unter welchen Umständen zusätzliche Lärmschutzmassnahmen ergriffen werden müssen und auch dürfen. So ist beispielsweise festgelegt, dass sämtliche Lärmschutzmassnahmen technisch umsetzbar und wirtschaftlich tragbar sein müssen. Die Berechnungen hierfür müssen nach schweizweit einheitlichem Muster erfolgen.
An jedem Standort wurden verschiedene Varianten geprüft. Es wurde ausführlich untersucht, welche Massnahmen technisch machbar sind und auch die Kriterien der Wirtschaftlichkeit erfüllen. Die Massnahmen, welche alle Bedingungen erfüllen, wurden nun ins Projekt integriert und öffentlich aufgelegt. Trotz der diversen geplanten Lärmschutzmassnahmen verbleiben noch Grenzwertüberschreitungen bei gewissen Liegenschaften. In solchen Fällen müssen durch das UVEK sogenannte Erleichterungen verfügt werden. Das heisst, für die jeweiligen Liegenschaften werden im Rahmen des bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens spezielle Lärmwerte festgehalten.
Obschon nicht im ganzen Perimeter sämtliche Grenzwerte eingehalten werden können, wird die Lärmbelastung ingesamt stark sinken. Zudem können die Quartiere vom Ausweichverkehr entlastet werden. PUN stellt daher eine grosse Chance dar, die Lebensqualität im Umfeld der A6 bis zum Bau des Bypass Bern-Ost zu verbessern.